Ertragsanteil

Bei allen Renten, die sich aus bereits versteuerten Vorsorgeaufwendungen ergeben, ist lediglich der Ertrag des Rentenrechts, kurz Ertragsanteil genannt, zu versteuern.

 

Der Ertragsanteil ist vereinfacht ausgedrückt derjenige Teil einer Rentenzahlung, der auf rechnungsmäßigen Zinserträgen aus dem vorhandenen Versorgungskapital während der Laufzeit der Rente beruht.

Der Gesetzgeber hat hierzu im Einkommensteuergesetz eine Tabelle mit Pauschalwerten in Abhängigkeit vom Alter bei Rentenbeginn vorgesehen. So beträgt der steuerpflichtige Ertragsanteil einer lebenslänglichen Rente beispielsweise 18 %, wenn die Rentenzahlung im Alter 65 einsetzt und 22 %, wenn die Rentenzahlung bereits im Alter 60 einsetzt.

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