Gesetzlicher Schutz: Die Erwerbsminderungsrente
Versorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung
Seit dem 1. Januar 2001 wurden die bisherigen gesetzlichen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten für alle am 01.01.2001 unter 40-Jährigen gestrichen und durch neue Erwerbsminderungsrenten ersetzt. Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat seither nur der, der keine andere Tätigkeit in einem bestimmten Umfang mehr ausüben kann.
Das bedeutet: Wer seinen Beruf nach einer schweren Krankheit oder einem Unfall nicht mehr ausüben kann, der kann uneingeschränkt auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden. Der erlernte Beruf und das bisher erzielte Erwerbseinkommen (die sogenannte bisherige Lebensstellung) spielen bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente also keine Rolle mehr.
Die volle Erwerbsminderungsrente bekommt nur, wer weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann.
Die halbe Erwerbsminderungsrente wird denjenigen gezahlt, die weniger als sechs Stunden pro Tag arbeitsfähig sind.
Junge Berufseinsteiger müssen für ihren Anspruch auf eine staatliche Erwerbsminderungsrente zudem in der Regel mindestens fünf Jahre versicherungspflichtig gearbeitet haben.
Selbstständige und Freiberufler können unter Umständen, trotz Beitragszahlung, keine Ansprüche auf Erwerbsminderungs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente erwerben. Für Betroffene, die am 01.01.2001 mindestens 40 Jahre alt waren, gilt eine Übergangsregelung. Sie erhalten die alten Berufsunfähigkeitsrenten weiter, allerdings spürbar gekürzt. Das Rentenniveau entspricht in etwa dem der halben Erwerbsminderungsrente.
Fazit: Jeder, der auf seine Arbeitskraft bei der Einkommenserzielung angewiesen ist, sollte den Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung erwägen.
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