Direktzusage

Bei der Direktzusage erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar eine Zusage auf spätere Versorgungsleistungen, ohne dass eine externe Versorgungseinrichtung dazwischen geschaltet ist.

 

Die Gestaltungsmöglichkeit einer solchen Zusage ist prinzipiell völlig frei.

 

Da der Arbeitgeber mit der Zusage eine Verpflichtung für die Zukunft eingeht, muss er, wenn es sich um ein bilanzierendes Unternehmen handelt, prinzipiell Rückstellungen bilden, und zwar in dem Umfang, wie die Verpflichtung jeweils wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht wurde, also der Arbeitnehmer seine Anwartschaft bereits erdient hat. Solche Rückstellungen werden grundsätzlich auch steuerlich anerkannt.

Das Risiko, dass die gebildeten Rückstellungen ausreichen, um die beispielsweise zugesagte lebenslange Rente auch bezahlen zu können, trägt alleine der Arbeitgeber. Außerdem besteht eine Beitragspflicht zum Pensionssicherungsverein - PSV.

 

Er kann dieses Risiko jedoch ganz oder teilweise rückdecken, indem er auf das Leben des Arbeitnehmers mit dessen Zustimmung eine Versicherung abschließt. Aus einer solchen Rückdeckungsversicherung ist ausschließlich der Arbeitgeber bezugsberechtigt.

 

Bei Verpfändung der Rückdeckung zum Beispiel an den Arbeitnehmer wird künftig in der Handelsbilanz die Pensionsrückstellung mit der Rückdeckung saldiert. Die Bilanzberührung entfällt dann ggf. vollständig.

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