Steuer und Sozialversicherung bei Auszahlung

Bei Lebensversicherungen, die vor dem 01. Januar 2005 abgeschlossen wurden, bleiben Kapitalauszahlungen - beispielsweise Ablaufleistung oder Rückkaufswert bei vorzeitiger Kündigung - unter den bislang geltenden Bedingungen auch nach 2004 steuerfrei.
Bei Lebensversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, wird in jedem Fall der Ertrag der Besteuerung unterworfen. Aus Gründen der Vereinfachung wird dabei als Ertrag die Differenz zwischen der Auszahlung und den dafür gezahlten Beiträgen angesetzt. Leistungen im Todesfall bleiben nach wie vor steuerfrei, unterliegen aber unter Umständen - wie bisher auch - der Erbschaftssteuer.
Erfolgt die Auszahlung nach dem vollendeten 60. Lebensjahr und einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren nach Vertragsabschluss, werden nur 50 Prozent der an sich steuerpflichtigen Erträge auch tatsächlich der Besteuerung unterworfen - das sogenannte Halbeinkünfteverfahren. Dadurch wird die Besteuerung abgemildert und dem Charakter der Lebensversicherung Rechnung getragen.
Im Rahmen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes erfolgt für die Kapitallebensversicherung im Rahmen der Altersvorsorge eine Anpassung der Altersuntergrenze für die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens von 60 auf 62 Jahre. Dies gilt für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011.
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